Satzung

Satzung des Vereins

WIRinZeesen Gegründet am 23.01.2025

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen WIRinZeesen (WiZ).

(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung e.V.

(3)  Sitz des Vereins ist: 15711 Königs Wusterhausen OT Zeesen.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Sports, von Heimatpflege und Heimatkunde, von Naturschutz und Landschaftspflege und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten kultureller, sportlicher und sozialer Projekte in Zeesen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von:

- kulturellen und heimatkundlichen Veranstaltungen sowie traditionellen Volksfesten, - regionalen Künstlern und Kulturgruppen,
- breitensportlichen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Sportvereinen,
- Projekten und Aktionen für den Naturschutz und die Landschaftspflege, Aktionen zur Gestaltung des Ortsteiles Zeesen,
- Projekten im Sinne des Vereinszweckes unter Einbeziehung vieler Bürger aus allen Generationen und gesellschaftlichen Bereichen,
- der Zusammenarbeit von Vereinen, Körperschaften, Firmen und Personen in Zeesen,
- der Etablierung einer Begegnungsstätte (Bürgerhaus) im Ortsteil Zeesen, der Koordinierung der Information an die Zeesener Bürgerinnen   und Bürger über die kulturellen, sportlichen, kirchlichen und  heimatkundlichen Aktivitäten und Veranstaltungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:  1. ordentlichen Mitgliedern / 2. fördernden Mitgliedern / 3. Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, jedoch besteht kein genereller Anspruch auf eine Annahme.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Ordentliche Mitglieder müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben.

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein vor allem finanziell unterstützen, sich aber ebenso bei der Ideenfindung für Projekte und ähnliche Veranstaltungen sowie bei weiteren Vereinsaufgaben engagieren können.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein verdient gemacht haben. Dies ist nur durch eine Ernennung der Mitgliederversammlung möglich. Die Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

( 3 ) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, die Jahresbeiträge rechtzeitig zu entrichten, Änderungen der Anschrift, Erreichbarkeit und der angegebenen Bankverbindungen unverzüglich anzuzeigen.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat ab 18 Jahren das Recht an Wahlen teilzunehmen und ab 21 Jahren sich zur Wahl des Vorstandes zu stellen.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung und der dazu bestehenden Ordnungen.

(7) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(9) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Erstattung der gezahlten Beiträge des austretenden Mitglieds ist ausgeschlossen.

(10) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(11) Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand / 2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: 1. erster Vorsitz / 2. zweiter Vorsitz  / 3. Kassenführung

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitz der 2. Vorsitz und die Kassenführung.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Dem Vorstand obliegt die ehrenamtliche Führung der laufenden Geschäfte des Vereins unter Wahrung der geltenden Gesetze, seiner Satzung und seiner Beschlüsse. Maßgeblich für die Geschäftsführung ist die Geschäftsordnung des Vereins.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder digital gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder digital erklären. Schriftlich, fernmündlich oder digital gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Die Vorstandssitzung kann mit erweitertem Personenkreis durchgeführt werden. Der erweiterte Personenkreis hat bei Beschlussfassungen keine Stimme.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann durch schriftliche oder digitale Einladung der Mitglieder geschehen.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt

(5) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfende für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(6) Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfenden legen der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergebnisse der Kassenprüfung vor.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenso über:
1. die Aufgaben des Vereins,
2. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, 3. die Mitgliedsbeiträge,
4. Satzungsänderungen,
5. die Auflösung des Vereins.

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Der Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Mitgliedsverein Zeesener Interessenverein e.V. (ZIV), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Königs Wusterhausen OT Zeesen, 27.02.2025